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Herausforderung für die Bilanzbuchhaltung - nur wenige DLRG-Gliederungen mit steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben sind davon betroffen - E-Bilanz laut § 5b EStG

Bereits seit dem Wirtschaftsjahr 2013 gelten eigentlich schon die Übermittlungspflichten auch für steuerbegünstigte Körperschaften zur Elektronischen Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen nach § 5b EStG („E-Bilanz“). Jedoch wird von den Steuerbehörden es bislang nicht beanstandet, wenn Bilanz und G+V noch in Papierform für die Wirtschaftsjahre 2013 und 2014 abgegeben werden. Erst für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen, endet nun die Übergangszeit der bisherigen Papierform.

Für die meisten DLRG-Gliederungen wird auch für das Wirtschaftsjahr 2015 keine Pflicht zur Übermittlung einer E-Bilanz entstehen. Denn, auf Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die persönlich und vollumfänglich von der Körperschaftsteuer befreit sind, findet § 5b EStG keine Anwendung.

DLRG-Gliederungen, als ganz oder teilweise steuerbefreiten Körperschaften, brauchen erst für die Wirtschaftsjahre nach 2014 (Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr!) die Pflicht zur Übermittlung der E-Bilanzen beachten. In einer Anlage 1 zum BMF-Schreiben vom 19.12.2013 hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) in übersichtlicher Form die verschiedenen Konstellationen einer Pflicht zur Übermittlung einer E-Bilanz bei steuerbegünstigten Körperschaften dargestellt.

Diese Anlage anbei durch uns kommentiert

Die linke Spalte kann nie für eine DLRG-Gliederung aufgrund der Rechtsform und Art der Bilanzierung zutreffen. Für die Prüfung einer Pflicht der Übermittlung ist die Art und Umfang der gewerblichen Betätigung der jeweiligen Gliederung zu prüfen.

Sollten bei einer Gliederung die Einnahmen aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (wGB) über 35.000 EUR liegen und eine „Teil- E-Bilanz“-Pflicht (siehe Punkt 5. der Anlage) bzw. sogar die Grenzen des § 141 AO überschritten werden (siehe Punkt 6. der Anlage) sollte zwingend steuerlich fachliche Hilfe in Anspruch genommen werden.

Zu beachten ist auch die Fußnote (I bis IV) zu den 4 Möglichkeiten einer E-Bilanz-Pflicht: „Finanzamt muss die Institution ggf. gesondert auffordern“. Somit sollte wenn eine Pflicht (z.B. wegen unterschiedlicher Vorjahre und evtl. einmaliger geringer Überschreitung) nicht eindeutig feststeht, auf die Aufforderung gewartet werden.

Ergänzend ohne Kommentierung durch uns:
Außer der BMF-Anlage mit der Übersicht der verschiedenen Konstellationen, fügen wir den  Gesetzestext des § 141 AO (Abgabenordung) bei.

Anlage 1: E-Bilanz_Info_Übersicht.pdf
Anlage 2: AO141.pdf

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