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Neue Prüfungsordnungen im Bereich Einsatz seit dem 1. Januar

Der Präsidialrat hat in seiner Sitzung am 8. November 2014 die Neufassung der Prüfungsordnungen Wasser-rettungsdienst, Katastrophenschutzausbildung, Sprechfunk, Bootswesen und DLRG-Tauchausbildung beschlossen. Die aktuellen Versionen sind am 1. Januar 2015 in Kraft getreten und stehen ab sofort unter http://www.dlrg.de/fuer-mitglieder/ausbildung/pruefungsordnungen.html zum Download bereit. Die Verfügbarkeit gedruckter Exemplare bei der Materialstelle wird in Kürze gegeben sein. Alle bisherigen Versionen verlieren mit dieser Veröffentlichung ihre Gültigkeit.

Was hat sich bei den Prüfungsordnungen geändert?
Eine zentrale Forderung vieler Teilnehmer auf dem Forum „zukünftige Einsatzfähigkeit“ im Januar 2013 war die Kritik am derzeitigen System der Lizenzverlängerungen für Ausbilder und Multiplikatoren in den Prüfungsordnungen des Ressorts Einsatz. Kritisiert wurden insbesondere die Uneinheitlichkeit sowie die starren Vorgaben hinsichtlich zeitlichem Umfang und inhaltlichen Aspekten. In den Referentenfachtagungen und der Ressorttagung wurden folgende, einheitliche Regelungen erarbeitet, welche in alle o.g. Prüfungs-ordnungen  eingearbeitet wurden:

a) Eine einmal erworbene DLRG-Ausbilder oder -Multiplikatoren-Lizenz in den Einsatzbereichen ist unbegrenzt gültig.

b) Ausbilder:
Die Ausbilderlizenzen werden nach Vorliegen der Voraussetzungen gemäß PO durch den Landes- oder den Bundesverband ausgestellt und registriert. Für die Berechtigung zur Ausbildung und Prüfung muss ein Lehrauftrag vom zuständigen Landes- oder dem Bundesverband erteilt werden. Dieser ist an die Pflicht einer Fortbildung innerhalb von 4 Jahren gekoppelt und wird verlängert, wenn der Ausbilder in dieser Zeit entsprechende Fortbildungen nachgewiesen hat. Die Art und den Umfang legt der entsprechende Landes- respektive der Bundesverband fest. Wenn dieser Lehrauftrag vorliegt, kann bei Ausbildungen auf Orts- oder Bezirksebene die Gliederung diesen Ausbilder einsetzen.

c) Multiplikatoren:

Die Multiplikatorenlizenzen werden auf Antrag des Landes- oder Bundesverbandes für Ausbilder mit allgemeiner Multiplikatorenschulung durch den Bundesverband ausgestellt und registriert. Bei der PO Tauchen gibt es davon eine Ausnahme. Hier findet weiterhin ein Ausbildungsgang zum Multiplikator Tauchen bzw. DLRG-Tauchlehrer*** auf Bundesebene statt. Für den Einsatz und die fachliche Fortbildung der Multiplikatoren sind der jeweilige Landes- oder der Bundesverband zuständig.

Vorstehendes betrifft folgende Lizenzen:

  • Ausbilder Wasserrettungsdienst (481)
  • Multiplikator Wasserrettungsdienst (491)
  • Ausbilder DLRG-Bootsführerschein A und B (581/582)
  • Multiplikator DLRG-Bootsführerschein A und B (591/592)
  • Lehrtaucher (682)
  • Multiplikator DLRG-Einsatztauchen (691)
  • Ausbilder Sprechfunk (691)
  • Ausbilder BOS-Sprechfunk (682)
  • Multiplikator Sprechfunk (691)
  • Multiplikator Digitalfunk (692)
  • Ausbilder Katastrophenschutz (881)
  • Multiplikator Katastrophenschutz (891)

Weiterhin ergaben sich weitergehende Anpassungsbedarfe in einzelnen Prüfungsordnungen.

1. Bootswesen
Das Ziel der Anerkennung der DLRG-Bootsführerscheine A/B und B zur prüfungsfreien Umschreibung in den amtlichen Sportbootführerschein ist durch Gesetzesänderung nun erreicht; ferner kann nun auch mit dem DLRG-Bootsführerschein ohne Umschreibung ein Sportboot im Geltungsbereich geführt werden. Zudem wurden Regelungen zum Entzug des Führerscheins aufgenommen, da diese nicht mehr Bestandteil der neuen Bootsdienstanweisung sind und es haben sich einige formale Anpassungen in den Ausführungsbestimmungen ergeben. Diese Änderungen mussten auch in der PO angepasst werden.

Zur Anerkennung / Umschreibung des DLRG-Bootsführerscheins See folgt ein gesondertes Rundschreiben nach Veröffentlichung im Bundesverkehrsblatt, voraussichtlich in der 4. KW/2015.

2. Wasserrettungsdienst
Die Testphase der Neufassung des Ausbildungsganges zum Multiplikator in den Landesverbänden ist abgeschlossen und wurde nun in der PO verankert.

3. Sprechfunkausbildung
Änderungen der gesetzlichen und internen Regelungen machten eine Neufassung erforderlich. Insbesondere die Einführung des Digitalfunks fand bis dato keine Berücksichtigung in der PO.

4. DLRG-Tauchausbildung
Auf Anregung des Arbeitskreises Tauchen der ReFa E1/2014 wurden die Voraussetzungen bei der Verlängerung von CMAS *- und **-Lizenzen dahingehend geändert, dass nun anstatt einer gültigen ET2-Lizenz eine gültige Tauchtauglichkeitsbescheinigung gefordert wird (Anpassung des entsprechenden Satzes in den Punkten 681.1 und 683.1).“ Für die LV ergibt sich nun die Notwendigkeit, Lehraufträge für die Ausbilder zu erteilen und die Fortbildungsregularien in eigener Zuständigkeit festzulegen.

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