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Gesetzliche Änderung der Regelung für Kurzzeitkennzeichen

Der Bundesrat hat zum 1. April 2015 eine gesetzliche Änderung zur Regelung der Kurzzeitkennzeichen verabschiedet.

Was ändert sich damit?

Kurzzeitkennzeichen (KKZ) werden nur noch mit gültiger Hauptuntersuchung (HU)/Abgasuntersuchung (AU) ausgehändigt. Hiermit wird versucht, illegale Umbauten, die oftmals mit KKZ auf Treffen gefahren wurden, um den TÜV zu umgehen, von den Straßen fern zu halten.

Damit wird jedoch die Hauptaufgabe des KKZ als Möglichkeit zur Überführung von Fahrzeugen stark beschnitten. Fahrzeuge mit abgelaufenem TÜV sind dann nur noch per Trailer transportierbar. Auf diese Weise sind Fahrten zum TÜV/zur DEKRA zur Wiedererlangung von HU/AU nur noch schwer realisierbar und der Gebrauchtwagenmarkt stark geschwächt worden.

Fahrten ohne gültige HU sind nach der neuen Regelung in folgenden Fällen möglich:

  • bis zu einer Prüfstelle im Zulassungsbezirk, der das Kennzeichen ausgestellt hat (ebenso Rückfahrten)
  • zur unmittelbaren Reparatur festgestellter erheblicher oder geringer Mängel in einer nächstgelegenen Werkstatt im Zulassungsbezirk, der das Kennzeichen ausgestellt hat. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die bei der Überprüfung als verkehrsunsicher eingestuft wurden.

Bei der Entscheidung, ein Fahrzeug ohne TÜV zu erwerben, sollte zukünftig darauf geachtet werden, dass auch ein geeignetes Zugfahrzeug mit Trailer zum Transportieren von Fahrzeugen vorhanden ist.

Bei Rückfragen steht euch die Versicherungsabteilung im Bundesverband unter der Telefonnummer 05723 955-414 gerne zur Verfügung.

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