Rundfunkänderungsstaatsvertrag in Kraft getreten
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2017 geändert. Für bestimmte Institutionen sowie gemeinnützige Einrichtungen ergeben sich Erleichterungen.
Der monatliche Rundfunkbeitrag beträgt derzeit 17,50€. Unabhängig von der Zahl der Empfangsgeräte ist für jede Betriebsstätte ein Beitrag zu zahlen, der nach der Zahl der Mitarbeiter gestaffelt ist (1/3 bis 180 Beiträge - § 5 Abs. 1). Beschäftigte sind alle im Jahresdurchschnitt sozialversicherungspflichtig Beschäftigten (§ 6 Abs. 4), also nicht Ehrenamtliche und Minijobber. Freiwillige in BFD und FSJ gelten ebenfalls nicht als Beschäftigte. Auch Auszubildende sind nicht mitzuzählen. Die Betriebsstätte wird im § 6 Abs. 1 des Vertrages definiert.
Kein Beitrag ist zu entrichten für Betriebsstätten ohne eingerichteten Arbeitsplatz (z.B. Lagerplatz, Garagen - § 5 Abs. 5 Nr. 2). Beitragsfrei ist auch die Betriebsstätte in einer beitragspflichtigen Wohnung, für die bereits ein Beitrag entrichtet wird (z.B. Vereinsbüro bei einem Vorstandsmitglied - § 5 Abs. 5 Nr. 3). Weiterhin ist ein Drittel Beitrag (17,50€ im Quartal) zu entrichten für das zweite und jedes weitere Kraftfahrzeug (§ 5 Abs. 2 Nr. 2). Beitragspflichtig sind auch Kraftfahrzeuge, die Mitarbeiter sowohl dienstlich wie auch privat nutzen, wenn sie auf den Betrieb zugelassen sind.
Allgemeine Befreiungen für bestimmte gemeinnützige Einrichtungen gibt es nicht. An die Stelle allgemeiner Befreiungen ist § 5 Abs. 3 getreten, der den sich aus Abs. 1 ergebenden Beitrag auf höchstens einen Drittelbeitrag begrenzt (17,50€ im Quartal). Das gilt u.a. für jede Betriebsstätte folgender Einrichtungen:
- gemeinnützige Einrichtungen der Jugendhilfe im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (Achtes Buch des Sozialgesetzbuches),
- eingetragene gemeinnützige Vereine und Stiftungen sowie
- Zivil- und Katastrophenschutz
- und weitere
Abgegolten ist damit auch die Beitragspflicht für auf die Einrichtung oder deren Rechtsträger zugelassene Kraftfahrzeuge, wenn sie ausschließlich für Zwecke der Einrichtung genutzt werden. Die Gemeinnützigkeit im Sinne der Abgabenordnung ist der zuständigen Landesrundfunkanstalt auf Verlangen nachzuweisen. Hat beispielsweise ein gemeinnütziger Verein fünf Beschäftigte in einer Betriebsstätte, muss er ein Drittel des Beitrags zahlen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1). Hat er 100 Beschäftigte, muss er nicht fünf Beiträge zahlen (§ 5 Abs. 1 Nr. 4), sondern nur ein Drittel des Beitrags (§ 5 Abs. 3). Die Begrenzung gilt allerdings nicht für den Träger insgesamt, sondern nur für die jeweilige Betriebsstätte. Sie schließt auch die der Betriebsstätte zugehörigen Kraftfahrzeuge ein.