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Anhebung der Kleinunternehmergrenze zum 1. Januar 2020

Durch Artikel 7 Nr. 2 des Dritten Bürokratieentlastungsgesetzes vom 22.11.2019 (BGBl. I 2019, S. 1746) wurde in § 19 Abs. 1 S. 1 UStG die Umsatzgrenze für das vorangegangene Kalenderjahr von 17.500 € auf 22.000 € erhöht. Die Änderung trat zum 1. Januar 2020 in Kraft.
Eine Gliederung deren umsatzsteuerpflichtige Bruttoumsätze aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb, Zweck­betrieb in 2019 nicht mehr als 22.000 € betragen hat und im Jahr 2020 voraussichtlich nicht mehr als 50.000 € betragen wird, fällt daher für das Jahr 2020 in den Anwendungsbereich des § 19 UStG und ist von der Umsatzsteuer befreit, damit entfällt aber auch der Vorsteueranspruch. Alle Gliederungen die diese Grenzen übersteigen unterliegen der Umsatzsteuer.

 

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