Kontakt

Nimm Kontakt auf

Vollständige Liste der Ansprechpartner der DLRG Newsletter findest du hier .

Chat-Icon

Chatten

Hier treffen sich DLRG-Mitglieder und Interessierte aus ganz Deutschland.

Kontakt-Icon

Kontakt

Schreib uns eine E-Mail mit Fragen, Kommentaren oder Feedback.

Vorübergehende Erleichterungen im Vereinsrecht

Grundsätzlich gelten die vereins- und zivilrechtlichen Bestimmungen auch während der COVID-19-Pandemie fort, wobei wir in der DLRG vielfach in unseren Satzungen noch keine speziellen Regeln für virtuelle Jahreshauptversammlungen, Vorstandssitzungen oder Umlaufbeschlüsse haben. Dies führt wegen der derzeit von den Ländern erlassenen Verordnungen zu Kontaktverboten zuSchwierigkeiten bei der vereinsrechtlichen Arbeit.

Das bereits im März verabschiedete Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (BT Drucksache 19/18110) schafft hier Abhilfe. Danach können Vereine vorübergehend auch ohne entsprechende Satzungsregelung Versammlungen ohne physische Präsenz durchführen sowie Beschlüsse außerhalb von Versammlungen fassen. Konkret wurde folgende gesetzliche Regelung zum Vereinsrecht in diesem Gesetz beschlossen:

Art. 2 § 5 Vereine und Stiftungen

(1) Ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.

(2) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen,

1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder

2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.

(3) Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

Das Gesetz ist zunächst bis zum 31.12.2020 beschränkt; eine Verlängerung bis 31.12.2021 ist möglich. Damit ist der Fortbestand des jeweiligen Vorstandsamtes gesichert und es sind jetzt auch virtuelle Jahreshauptversammlungen sowie Ratstagungen denkbar.

In ihrem Rundschreiben (RS 2020-038) zu diesem Thema empfehlen die Justiziare des Bundesverbandes jedoch, zunächst auf die Durchführung virtueller Mitgliederversammlungen zu verzichten und die weitere Entwicklung abzuwarten.

Für die alltägliche Vereinsarbeit sei in diesem Zusammenhang wichtig, dass nach § 28 BGB die Vorschriften für die Mitgliederversammlung auch für den Vorstand entsprechend gelten. Damit ist es nun vorübergehend möglich, Vorstandssitzungen ohne entsprechende Satzungsregelung virtuell, also per Video- oder Telefonkonferenz, rechtswirksam abzuhalten. Hierbei sind die allgemeinen Formen und Fristen bei den Ladungen gemäß Satzung oder Geschäftsordnung natürlich weiterhin einzuhalten.

Aufgrund Abs. 3 der neuen Regelung für Vereine können Beschlüsse auch deutlich einfacher schriftlich erfolgen. Bisher waren gem. § 32 Abs. 2 BGB Beschlüsse außerhalb von Versammlungen nur möglich, wenn alle Mitglieder schriftlich zugestimmt haben. Gerade für Beschlüsse der Jahreshauptversammlungen, aber auch Ratstagungen war dies praktisch kein gangbarer Weg. Jetzt kann der Vorstand ein Beschlussverfahren ohne Versammlung einleiten. Hierbei sind alle Mitglieder zu beteiligen. Bis zu dem vom Verein gesetzten Termin muss mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimme in Textform abgeben und der Beschluss muss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst werden.

Ob sich für Jahreshauptversammlungen oder Ratstagungen hierzu eine dringende Notwendigkeit ergibt, sollte nach Ansicht der Justiziare des Bundesverbandes intensiv geprüft werden. Aber auch diese Regelung gilt für Vorstandsbeschlüsse. Zu beachten sei, dass eine angemessene Abstimmungsfrist (idealerweise analog der Ladungsfristen) zu setzen ist.

Diese Website benutzt Cookies.

Diese Webseite nutzt Tracking-Technologie, um die Zahl der Besucher zu ermitteln und um unser Angebot stetig verbessern zu können.

Wesentlich

Statistik

Marketing

Die Auswahl (auch die Ablehnung) wird dauerhaft gespeichert. Über die Datenschutzseite lässt sich die Auswahl zurücksetzen.