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Rettungsfähigkeit in Corona-Zeiten

Rettungsschwimmen wurde in vielen Bundesländern in den Monaten März bis Juni 2020 als Kontaktsportart (aufgrund von Schlepp- und Rettungstechniken) eingeordnet und daher durch Behörden und Badebetreiber verständlicherweise in der Ausübung untersagt. Bäder blieben und bleiben z.T. noch geschlossen. Ausbildungs- und Prüfungslehrgänge oder Wiederholungen von Rettungsschwimm-abzeichen konnten ca. vier Monate nicht oder nur eingeschränkt durchgeführt werden. Es liegt auf der Hand, dass es aufgrund der weiteren Einschränkungen nicht möglich sein wird, alle Prüfungsabnahmen der Vereine im Kalenderjahr 2020 nachzuholen, die ausfallen mussten. Damit entsteht nun die Frage, ob Rettungsschwimmer der DLRG noch rettungsfähig sind, wenn sie bspw. nicht die Anforderung der Wiederholung eines Rettungsschwimmabzeichens innerhalb von zwei Jahre erfüllen (können).

Sie sind es, denn jeder Rettungsschwimmer der DLRG fühlt sich in der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgabe Leben retten zu können verpflichtet, sich für seine persönliche Rettungsfähigkeit im eigenen Ermessen körperlich fit zu halten. Natürlich ist diese schwimmerische Fitness für das Rettungsschwimmen auch an das Wasser gebunden, jedoch ist sie kein Hochleistungssport, die nur mit dem jeweiligen speziellen Bewegungsablauf im Wasser erhaltbar wäre. D.h., rein unter dem Blickwinkel Training betrachtet, ist durch eine allgemeine Ausdauerbelastung an Land der körperliche Fitnesszustand erhaltbar, der die Gewährleistung der Rettungsfähigkeit im Wasser sicherstellen kann.

Auf dieser Basis hat die DLRG im März 2020 für den internen verbandlichen Geltungsbereich das Rundschreiben 2020-033 veröffentlicht, dass den formalen Akt des Nachweises der Rettungsfähigkeit auf der Urkunde des DRSA Silber von zwei auf drei Jahren verlängert. Diesen Schritt haben unsere Vereine sehr begrüßt. Eine nachlassende Rettungsfähigkeit ist durch diesen formalen Schritt nicht zu befürchten.

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