Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz bei Tätigkeiten von nicht satzungsgemäßen Aufgaben
Der Gemeinde-Unfallversicherungsverband Hannover hat bestätigt, dass die Mitglieder der DLRG bei der jetzt herrschenden Pandemie grundsätzlich auch bei Tätigkeiten (hier: Versorgungsfahrten) unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen, die über den satzungsgemäßen Zweck der DLRG hinausgehen. Dies gilt für Unfälle, nicht aber bei einer Ansteckung.
Bei dem Virus handelt es sich um ein allgemeines Lebensrisiko, eine Ansteckung stellt daher grundsätzlich keinen Versicherungsfall i. S. der gesetzlichen Unfallversicherung dar. Die Beurteilung des Versicherungsschutzes bedarf immer einer Einzelfallprüfung.
Bei Rückfragen steht euch das DLRG-Versicherungsteam unter der Telefonnummer 05723/955-414 gerne zur Verfügung.