Coronabedingte Regelungen im Vereinsrecht
Andreas Bernau, Justiziar im DLRG-Präsidium, weist in seinem Rundschreiben RS2021-11 darauf hin, dass die Sonderregelungen für Vereine und Stiftungen durch die „Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie (GesRGenRCOVMVV)" vom 20. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2021 verlängert worden sind.
Die Verordnung ist am 28. Oktober 2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBI I 2020, 2258) und ist somit zum 29. Oktober 2020 in Kraft getreten.
Bisher galten die Corona-Sonderregelungen für Vereine und Stiftungen nur bis zum 31. Dezember 2020 und wurden durch das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht" vom 27. März 2020 eingeführt.
Die Sonderregelungen umfassen weiterhin bis zum 31. Dezember 2021 folgende Bereiche:
- Vorstände bleiben auch ohne Satzungsregelung bis zur Neuwahl im Amt
- Online Mitgliederversammlungen sind ohne Satzungsgrundlage zulässig
- Vorab Stimmabgaben ohne Anwesenheitserfordernis sind zulässig
- Beschlussfassungen außerhalb einer Mitgliederversammlung im Umlaufverfahren und ohne das Erfordernis
der schriftlichen Zustimmung aller stimmberechtigen Mit-glieder sind ohne Satzungsgrundlage zulässig
Fazit: Die Handlungsfähigkeit für Vereine und Stiftungen bleibt bis Ende 2021 insofern gewahrt.