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Juniorretter-Ausbildung und Ausbildungsberechtigung

Die Ressorttagung Ausbildung hatte im März 2006 festgelegt, dass zur Prüfungsabnahme des Juniorretters berechtigt sind (s. TOP 8.2 Juniorretter, Berechtigung zur Abnahme):

●        Ausbilder/Prüfer Schwimmen/Rettungsschwimmen (Lehrscheininhaber),

●        Sportassistenten und

●        Lehrer mit Schwimmlehrberechtigung.

Voraussetzungen dafür ist, dass dieser Kreis der Berechtigten eine Fortbildung zum Einsatz der AV 0, Teil 1 im Landesverband oder einer staatlichen Lehrerfortbildungseinrichtung nachweisen kann.

Im Zusammenhang mit dieser Beschlussfassung hat sich das Präsidium in seiner Juni-Sitzung ebenfalls mit dieser Problematik befasst. Es wurde beschlossen, dass nunmehr die AV 0 inklusive eines zugehörigen Foliensatzes (Teile aus dem Foliensatz der AV 1) für diese Fortbildung freigegeben sind.

Durch diese Erhöhung der Zahl der Ausbildungsberechtigten wird die Ausbildung der Junior-Retter als Zwischenstufe zwischen Schwimm- und Rettungsschwimmausbildung beträchtlich erweitert.

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