Juniorretter-Ausbildung und Ausbildungsberechtigung
Die Ressorttagung Ausbildung hatte im März 2006 festgelegt, dass zur Prüfungsabnahme des Juniorretters berechtigt sind (s. TOP 8.2 Juniorretter, Berechtigung zur Abnahme):
● Ausbilder/Prüfer Schwimmen/Rettungsschwimmen (Lehrscheininhaber),
● Sportassistenten und
● Lehrer mit Schwimmlehrberechtigung.
Voraussetzungen dafür ist, dass dieser Kreis der Berechtigten eine Fortbildung zum Einsatz der AV 0, Teil 1 im Landesverband oder einer staatlichen Lehrerfortbildungseinrichtung nachweisen kann.
Im Zusammenhang mit dieser Beschlussfassung hat sich das Präsidium in seiner Juni-Sitzung ebenfalls mit dieser Problematik befasst. Es wurde beschlossen, dass nunmehr die AV 0 inklusive eines zugehörigen Foliensatzes (Teile aus dem Foliensatz der AV 1) für diese Fortbildung freigegeben sind.
Durch diese Erhöhung der Zahl der Ausbildungsberechtigten wird die Ausbildung der Junior-Retter als Zwischenstufe zwischen Schwimm- und Rettungsschwimmausbildung beträchtlich erweitert.