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Steuerfalle Internetlinks

Sponsoring basiert auf dem Prinzip der Gegenseitigkeit. Der Sponsor stellt Geld-, Sachmittel oder Dienstleistungen bereit, wofür ihm das Recht gewährt wird, dies kommunikativ für seine betrieblichen Ziele zu nutzen.

Von der hierbei vereinbarten Gegenleistung des Vereins hängt es nun ab, ob es sich bei den Sponsoringeinnahmen um körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflichtige Einnahmen im Rahmen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs handelt oder nicht.

Das Finanzamt geht grundsätzlich davon aus, dass kein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegt,

  • wenn die DLRG-Gliederung dem Sponsor gestattet, dass dieser zu Werbezwecken oder zur Imagepflege auf seine Leistungen an die DLRG hinweist.  
  • wenn der Verein z.B. auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen oder in anderer Weise lediglich auf die Unterstützung durch den Sponsor hinweist. Dieser Hinweis kann auch unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors erfolgen, solange keine besondere Hervorhebung des Sponsors erfolgt. Auch die Nennung von Sponsoren auf den Internetseiten der DLRG ist steuerfrei, selbst wenn dabei das Logo des Sponsors verwendet wird. (Hier ist in jedem Fall das verbandsinterne Genehmigungsverfahren zu beachten).

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt dagegen stets dann vor, wenn der Verein an den Werbemaßnahmen mitwirkt. Ist etwa das Logo oder die Namensnennung des Sponsors auf der DLRG-Seite mit einem Link unterlegt, der zum Internetangebot des Sponsors führt, kann hierin ein Mitwirken an der Werbung des Sponsors vorliegen die zur Steuerpflichtigkeit der damit erzielten Einnahmen führt.

Grundsätzlich darf jeder gemeinnützige Verein Einnahmen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben haben, sofern die Besteuerungsgrenze von brutto 35.000 Euro im Jahr nicht überstiegen werden. Erst wenn die Einnahmen über dieser Grenze liegen und dabei ein Gewinn von über 3.835,- Euro erwirtschaftet wurde, müssen Steuern bezahlt werden. Liegt kein schriftlicher Vertrag mit dem Sponsor vor, kann das Finanzamt den geldwerten Vorteil schätzen. Ein solcher geldwerter Vorteil entsteht auch bei Sachleistungen, z.B. den so genannten Werbemobilen. Dies kann dann schnell zur Steuerfalle werden.

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