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Neues aus dem Präsidialrat: Abschaffung der Prüfungsordnung Breitensport beschlossen

Der Präsidialrat hat auf seiner Herbsttagung 2007 die Abschaffung der Prüfungsordnung Breitensport mit Wirkung zum 31.12.2007 beschlossen. Verbleibender Regelungsbedarf decken zukünftig angepasste Rahmenrichtlinien.

Die verbandlichen Initiativen im Aufgabenfeld „Breitensport –Freizeit und Aufklärung“ lassen sich nicht mehr mit der Struktur der 1998 entwickelten und 2001 veränderten Prüfungsordnung abbilden und weiterentwickeln. Die Vorgaben haben neue Entwicklungen gehemmt und Interessierte Mitglieder eher abgeschreckt. Daher bedeutet die Abschaffung die Reduzierung von formalen Zwängen einer verbandlich übergreifenden Prüfungsordnung, so dass sich breitensportliche Initiativen auf mehreren Feldern wieder breit entfalten können. Zukünftig können die Gliederungen jetzt projektbezogen und näher an den konkreten Anforderungen arbeiten.

Natürlich wurde in einigen Landesverbänden entsprechend der PO gearbeitet und ausgebildet, allerdings reicht dieses vereinzelte Engagement nicht als Begründung für den Fortbestand einer Prüfungsordnung und den daraus resultierenden organisatorischen Bedingungen (z.B. Arbeitskreise, Tagungen und ATNs).

Der Freizeit- und Breitensport bleibt im Sinne der gültigen Sportkonzeption ein Thema in der DLRG und ist auch weiterhin in den Rahmen-Richtlinien der DLRG verankert. Somit können in der DLRG auch zukünftig Qualifikationen und Lizenzen des sportlichen Dachverbandes DOSB erworben werden.

Der Präsidialrat beabsichtigt, mit dieser Entscheidung Barrieren abzubauen und den im Freizeit- und Breitensport engagierten Mitgliedern neue Entfaltungsmöglichkeiten zu geben.

 

Änderungen im Regelwerk Rettungssport verabschiedet

Außerdem wurde das neue Regelwerk Rettungssport zum 1.1.2008 genehmigt. Das aktive Arbeiten mit dem neuen Regelwerk Rettungssport hatte an einigen Stellen (redaktionellen) Überarbeitungsbedarf ergeben. Dies wurde anlässlich der Gremientagungen diskutiert und vom Arbeitskreis Regelwerk in eine Überarbeitung einbezogen. Darüber hinaus hatten die zwei aktuellen Fälle von missed tests gezeigt, dass bzgl. des innerverbandlichen Sanktionsmechanismus Nachsteuerungsnotwendigkeit besteht. Hieraus resultierte der Vorschlag, den NADA-Code unmittelbar ohne ergänzende innerverbandliche Sanktionsvorgaben bei Doping-Verfahren anzuwenden.

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