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Internet: Urheberrechtsverletzung beim Einbinden fremder Seiten

Das Landgericht München entschied mit dem Urteil vom 10.01.2007 (21 O 20028/05), dass das Einbinden von fremden Seiten in die eigene Website ein Verstoß gegen das Urheberrecht darstellt. Die Richter werteten dieses so genannte "Framing" als einen Fall des "öffentlich Zugänglichmachens" gemäß § 19 a UrhG - ein Recht, dass nur dem Urheber zusteht. Ausgangspunkt der Entscheidung war die Unterlassungsklage gegen einen Website-Betreiber, der ein Foto einer Rußnase (ein spezieller Fisch) von einer anderen Internetseite per Frame in seine eigene Website eingebunden hatte. Die Richter gaben der Klage statt. Die Urheberverletzung setzte in einem solchen Fall nicht voraus, dass sich der Verletzte das Bild zunächst herunterlade und eigens auf seinem Server speichert. Nach Ansicht des Gerichts liegt eine Rechtsverletzung bereits vor, wenn ein Foto von einer fremden Internetseite innerhalb eines Frames wiedergegeben wird, ohne dass vom Urheber hierzu die Erlaubnis eingeräumt wurde.  (Text: Bernhard Lohr, LV Württemberg)

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