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Impressumspflicht - Neuregelung vom 1.3.2007

Die Impressumspflicht nach dem neuen Telemediengesetz gemäß § 5 TMG gehört zu den häufig missachteten Vorschriften und kann zu recht kostenpflichtigen Abmahnungen führen. Entsprechende Verstöße lassen sich sehr leicht durch eine Internetrecherche feststellen. Dies verleitet leider auch einige Juristen dazu, Serienabmahnungen als Einnahmequelle zu missbrauchen. Gleichzeitig stellt ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen § 5 TMG eine Ordnungswidrigkeit dar. Diese kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000,- EURO geahndet werden. Es lohnt sich also, sich vorab zu informieren.

 

Alle DLRG-Gliederungen mit einer Internetpräsenz benötigen auf ihrer Homepage (auch als Subdomain von "dlrg.de") ein Impressum mit mindestens folgenden Angaben: 

1. Name und Anschrift der Gliederung
Zunächst ist der komplette Name der Gliederung inklusive Rechtsformzusatz  anzugeben. Weiterhin müssen Strasse, Hausnummer, Postleitzeitzahl und Ort angegeben werden. Die Angabe eines Postfachs genügt nicht. Ist die Gliederung nicht selbst e.V., dann ist die übergeordnete Gliederung einzutragen, die e.V. ist.

2. Informationen zur schnellen Kontaktaufnahme
Dies sind Telefonnummer, evt. Faxnummer (wenn vorhanden) und E-Mail-Adresse.

3. Angabe des Vertretungsberechtigten
Bei einer Gliederungsseite ist die Angabe des Vertretungsberechtigten erforderlich.

Dies ist immer der 1. Vorsitzende, kann aber auch – je nach Satzung – weitere Personen beinhalten. Es ist immer der gesamte vertretungsberechtigte Vorstand anzugeben, der im Vereinsregister eingetragen ist.

4. Register und Registernummer
Ist die Gliederung im Vereinsregister eingetragen, so ist das entsprechende Register zu benennen, die Registernummer und das entsprechende Amtsgericht anzugeben, das den Registereintrag vorgenommen hat. Anderenfalls sind hier die entsprechenden Daten der übergeordneten "e.V.-Gliederung" einzufügen (gilt auch für Ziffer 3).

5. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Soweit vorhanden muss auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angegeben werden. (Dies ist bei DLRG-Gliederungen aber fast nie der Fall).

6. Weitere Angaben
Werden beispielsweise redaktionelle Beiträge veröffentlich, so muss ein Verantwortlicher im Sinne des § 55 Abs.2 RStV benannt werden. Dabei muss es sich um eine natürliche Person handeln, die voll geschäftsfähig ist (also mindestens 18 Jahre alt ist) und Ihren ständigen Aufenthalt im Inland hat. Dies ist bei allen Gliederungen der Fall, die über ihre Arbeit im Internet berichten.

 

Sofern eine Gliederung kommerziell tätig ist (auf Bundesebene z.B. die Materialstelle), können weitere Angaben notwendig sein.

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