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Wann sind Tombolas anmeldepflichtig?

Viele Gliederungen veranstalten beispielsweise am
 „Tag der offenen Tür“ Tombolas, um damit zusätzlich Gelder einzunehmen. Hierbei werden in der Regel Sachpreise verlost, die zuvor in Form von Sachspenden von Unternehmen oder Privatpersonen gespendet wurden. Die Gewinner dieser Preise werden dann durch die Ziehung von Losen ermittelt. Der Erlös hieraus fließt dann dem Verein zu.

Da eine Tombola - rechtlich gesehen - eine Sonderform der Lotterie ist, sind hier rechtliche und steuerrechtliche Vorgaben unbedingt zu beachten. Grundsätzlich müssen alle Tombolas, die bei öffentlichen Veranstaltungen durchgeführt werden, vorab durch das zuständige Ordnungsamt genehmigt werden. Nicht genehmigungspflichtig sind dagegen nicht öffentliche Tombolas. Das sind Lotterien, bei denen die Mitspielmöglichkeit auf einen festen Teilnehmerkreis - z.B. Vereinsmitglieder und eingeladene Gäste - begrenzt ist.

Ebenso sind Tombolas nicht genehmigungspflichtig, wenn die Lose verschenkt werden.

Das Steuerrecht schreibt die Einordnung hinsichtlich der Besteuerung von Tombolas vor. Wird eine Tombola nur zwei Mal im Jahr von einem Verein durchgeführt und der Reinertrag unmittelbar und ausschließlich zur Förderung gemeinnütziger Zwecke verwendet, unterliegen die Einnahmen dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb. Verfügt eine gemeinnützige Körperschaft über einen Förderverein, können je zwei Lotterien (Tombolas) durchgeführt werden.

Weitere Informationen gibt es hier. 

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