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Polizeiliche Meldung bei Diebstahlschäden

Immer wieder kommt es vor, dass in DLRG-Räumlichkeiten eingebrochen wird. Dann stellen die Gliederungen fest, wie wichtig eine Inventarversicherung ist. Die Ver­siche­rung übernimmt die Reparaturkosten von defekten Türen und Fenstern, bezahlt die Reparaturkosten für z.B. durch Vandalismus beschädigte Gegenstände in den Räum­lichkeiten und ersetzt einem die Anschaffungskosten für gestohlene Gegenstände.

Doch viele Gliederungen vergessen nach einem Einbruch, besonders bei Klein­schäden, eine besondere Pflicht, die Sie gegenüber dem Versicherer haben: Jeder Dieb­stahl und versuchte Diebstahl muss der Polizei gemeldet werden. Zudem ist man verpflichtet, der Polizei eine Aufstellung aller gestohlenen Gegenstände auszu­händigen. So besteht evtl. noch die Chance, gestohlene Gegenstände später wieder aufzufinden.

Verletzt man eine der beiden o.g. Pflichten (polizeiliche Meldung und Übermittlung der Liste) dann stellt dies für den Versicherer eine Obliegenheitsverletzung dar. Wird eine dieser Obliegenheiten verletzt, dann braucht der Versicherer keine Leistungen erbringen und die Gliederung muss den Schaden selber bezahlen.

Bei einem Einbruch oder versuchtem Einbruch gilt somit: „Immer die Polizei hinzuziehen und nach der Sichtung des Schadens eine Aufstellung der gestohlenen und beschädigten Gegenstände anfertigen und diese der Polizei und der Versicherung übergeben.“

Bei Fragen steht euch Florian Nötzel-Albertus, aus der Versicherungsstelle im Bundesverband, unter der Telefonnummer 05723/955-414 gerne zur Verfügung.

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