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Informationen über die steuerlichen Veränderungen durch das Gesetz

Der Gesetzgeber hat – wie den meisten bekannt sein dürfte - im Herbst 2007 das Gesetz zur "Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements" auf den Weg gebracht. Für Vereine bzw. für die für sie handelnden ehrenamtlichen Mitarbeiter hat sich damit rückwirkend zum 1.1.2007 vor allem im Bereich der steuerlichen Pauschalen einiges geändert. Mit diesem Schreiben möchten wir euch  zum einen  über die zwei wichtigsten Änderungen und zum anderen über den Standpunkt des Bundesverbands zum Ehrenamtsfreibetrag informieren.

 

1. Anhebung des Übungsleiterfreibetrages

Der Übungsleiterfreibetrag ist sachlich unverändert geblieben, aber jährlich von 1.848,00 € auf 2.100,00 € (bzw. 175,- € pro Monat) erhöht worden. Dies betrifft alle Personen die nebenberuflich eine betreuerische / pädagogische Tätigkeit für die DLRG (gemeinnützige Organisation) ausüben und für die hieraus erhaltene Vergütung den Übungsleiterfreibetrag (§3 Nr. 26 EStG) geltend machen. Die bisherigen Kriterien wurden vom Gesetzgeber unverändert übernommen. Zu beachten ist allerdings weiterhin das Merkmal der Nebenberuflichkeit. Wird eine entsprechende Tätigkeit im Hauptberuf ausgeübt, entfällt diese Steuervergünstigung. Die vielfältigen Abgrenzungsfragen („wer ist Übungsleiter, was ist nebenberuflich, wer ist Ausbilder, Sozialversicherungsfragen, …?„) kann an dieser Stelle wegen seiner Vielfalt und Komplexität nicht beantwortet werden. Vorraussetzung ist aber auf jeden Fall, das der Übungsleiter einen Anspruch auf Vergütung haben muss. Dieser Rechtsanspruch kann in die Satzung aufgenommen oder durch Gremienbeschluss herbeigeführt werden. Eine weitere wichtige Voraussetzung ist, dass diese Zahlungen auch tatsächlich geleistet werden können. Ein abgekürzter Zahlungsweg ist unschädlich.

 

2. Neuer Freibetrag für ehrenamtliche gemeinnützige Tätigkeit (500 Euro-Pauschale)

Vorstandsarbeit (aber auch andere Tätigkeit) erfolgte innerhalb der gemeinnützigen DLRG bisher immer auf rein ehrenamtlicher und damit nach Lesart der DLRG unentgeltlicher Basis. Ersetzt wurden nur tatsächlich entstandene, nachgewiesene Aufwendungen, die im Interesse der jeweiligen Gliederung (wie z.B. Reise-, Telefon- oder andere diverse Kosten) anfielen. Anderweitige Zahlungen an Vorstandsmitglieder oder sonstige engagierte Funktionsträger waren bisher weder aus gesetzlicher noch aus verbandlicher Sicht möglich. Dies hat sich steuerrechtlich mit dem neuen Gesetz mit Wirkung ab 1.1.2007 geändert! Es ist ein allgemeiner Freibetrag für Einnahmen aus nebenberuflicher (dies umschließt auch ehrenamtliche!) Tätigkeit in Höhe von 500,- € pro Jahr eingeführt worden. Dies bedeutet, dass Vereine dem im Nebenberuf/Ehrenamt engagierten Funktionsträger/Mitarbeiter/Vereinshelfer eine steuer- und (seit 1.1.2008) sozialversicherungsfreie Aufwandsentschädigung bis zu dieser Höhe pauschal auszahlen dürfen.

 

Diese vom Gesetzgeber wohlwollend gemeinte Anerkennung ehrenamtlicher Arbeit führt in der DLRG jedoch unzweifelhaft zu Problemen. Der Präsidialrat als höchstes Verbandsorgan zwischen den Bundestagungen hat sich im Frühjahr 2008 noch einmal ausdrücklich für das Prinzip der Unentgeltlichkeit im Ehrenamt verbindlich ausgesprochen. Die Gewährung von Aufwandsentschädigungen für Funktionsträger widerspricht hiernach elementar den in unseren Satzungen festgelegten Grundsätzen. (Ohne die hier verneinten Satzungsänderungen liegen allerdings die  gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des  Ehrenamtsfreibetrags nicht vor.)

Wegen der Satzungsanalogie zur Bundessatzung für Satzungen der Unter­gliederungen verneint der Präsidialrat somit auch Änderungen der Satzungen von Untergliederungen. Damit ist der Einsatz dieser neuen Option eines freien pauschalen Aufwandsbetrags für alle Mandats- und Funktionsträger der DLRG ausgeschlossen.

Dennoch gibt es Bereiche, wo eine solche Regelung unter bestimmten Rahmenbedingungen zum Tragen kommen kann: Der Ehrenamtsfreibetrag ist grundsätzlich auch anwendbar auf pauschale Aufwandserstattungen, die Helfer für konkrete Aufgaben, z.B. eine Reinigung des Vereinsheims, die Gartenpflege um die Fahrzeughalle oder die Rettungsschwimmer aus dem ehrenamtlichen Wachdienst im ZWRD, an Gewässern und in Bädern erzielen. Aber Vorsicht: auch, wenn sie nach den gleichen Prinzipien funktionieren, Übungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrag für die gleiche Tätigkeit schließen sich gegenseitig aus!

 

Ohnehin muss die einzelne Gliederung eine solche Aufwandspauschale wirtschaftlich auch verkraften können. Von vorneherein auf eine Spendenbescheinigung zu hoffen, ohne die tatsächliche Liquidität für die vereinbarten Zahlungen zu haben, führt zum Verlust der Gemeinnützigkeit.

 

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