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Sachschäden bei Einsätzen

Erst seit 2005 gilt eine Gesetzeserweiterung im Sozialgesetzbuch VII, wonach nun auch DLRG-Helfer, die während eines Einsatzes ihr persön­liches Material beschädigen, ersetzt bekommen. Die DLRG-Helfer sind bei satzungsgemäßen Tätig­keiten über die jeweils zuständige Unfall­kasse des Landes gesetzlich unfall­versichert. Die Unfall­kasse/ der Gemeinde­unfallversicherungs­verband (kurz UK / GUVV) übernimmt bei einem „Arbeitsunfall“ (Unfall während der DLRG-Tätigkeit) die Heilbehandlungskosten, etc. Doch was passiert, wenn die Kleidung bei einem Einsatz ruiniert, oder das private Handy, welches sich noch in der Tasche befindet, bei einem Einsatz beschädigt wird? Seit dem 1.1.2005 übernehmen die UK / GUVV auch solche Schäden und leisten Schadenersatz. Dazu heißt es im §13 SGB VII:„Den nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 Buchstabe a, Nr. 12 und Nr. 13 Buchstabe a und c Versicherten sind auf Antrag Schäden, die infolge einer der dort genannten Tätig­keiten an in ihrem Besitz befindlichen Sachen entstanden sind, sowie die Auf­wendungen zu ersetzen, die sie den Umständen nach für erforderlich halten durften. Versicherten nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 steht ein Ersatz von Sachschäden nur dann zu, wenn der Einsatz der infolge der versicherten Tätigkeit beschädigten Sache im Interesse des Hilfsunternehmens erfolgte, für das die Tätigkeit erbracht wurde. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung bei Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 sowie bei Versicherungsfällen nach § 8 Abs. 2. § 116 des Zehnten Buches gilt entsprechend.“

 

Beispiele:

1. Fall: Der DLRG-Helfer sieht während des Wachdienstes eine Person im Wasser, die um Hilfe ruft. Er springt ins Wasser, um die Person zu retten. Hierbei wird sein privates Handy beschädigt, welches er laut seinem Wachleiter bei sich tragen muss, damit die Erreichbarkeit gegeben ist. Funkgeräte funktionieren an dem Wachsee nicht, so dass private Handys eingesetzt werden müssen. Ersatz des Handys durch die UK / GUVV? Ja, denn das Handy erfüllte einen dienstlichen Zweck und der Helfer befand sich im unmittelbaren Einsatz. 

2. Fall: Der DLRG-Helfer läuft am See Streife und stürzt dabei. Er hat neben dem Funkgerät ein privates Handy dabei, welches bei dem Sturz beschädigt wird. Ersatz des Handys durch die UK / GUVV? Nein, denn das Handy war nicht angeordnet.

3. Fall: Der Bootsführer macht eine Ausbildungsfahrt mit dem Rettungsboot, um angehende Bootsführer auszubilden. Hierbei stürzt auf Grund eines Fahrfehlers des Bootsführers einer der Bootsbesatzung. Dabei fällt ihm sein dienstlich angeordnetes Handy ins Wasser. Ersatz über die UK / GUVV? Nein, denn die Ausbildungsfahrt stellt keinen Einsatz dar. 

Die beschädigte private Sache muss somit immer einen dienstlichen Zweck erfüllen und wird von der UK / GUVV nur ersetzt, wenn diese auch im „echten“ Einsatz beschädigt wird. Wer einen solchen Sachschaden erleidet, der kann diesen über das normale Unfallmeldeformular bei der UK / GUVV einreichen. Die UK / GUVV ersetzen somit die Sachschäden nur auf Antrag des Versicherten. Ersetzt wird von der UK / GUVV der Zeitwert der beschädigten Sache (der Wert des Gegenstandes zum Schadenzeitpunkt). Der Sachschadensersatzanspruch erstreckt sich auch auf Tiere, z.B. Rettungshundestaffel der DLRG. Da die Gesetzeserweiterung noch recht neu ist und wir wenige Schadenfälle zu verzeichnen haben, wäre es schön, wenn ihr eure Schadenmeldungen für den Bereich Sachschäden in Kopie an die Bundes­geschäfts­stelle senden würdet. So kann die dortige Versicherungsabteilung diese Schäden sichten, bei Ablehnungen durch die UK / GUVV schneller helfen und Schadenfälle aufbereiten, um zukünftig mit aktuellen Beispielen die Gliederungen weiter zu informieren.

Für Rückfragen steht euch Florian Nötzel-Albertus unter der Telefonnummer 05723/955-414 gerne zur Verfügung.

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