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Versicherungsschutz bei Jugendfreizeiten ist gegeben - LSG-Urteil wird unvollständig veröffentlicht!

So kurz vor Jahresende und die Veröffentlichung eines Landessozialgerichtsurteils führt zu bundesweiter Verwirrung.  

Kurz zur Vorgeschichte:

Im Jahr 2006 ereignete sich während einer Jugendfreizeit ein Unfall mit einem 11-jährigen Kind. Dieser Unfall sollte eigentlich in den Bereich der gesetzlichen Unfall­versicherung fallen und hätte durch die örtlich zuständige Unfallkasse Rheinland-Pfalz übernommen werden müssen.

Die Unfallkasse Rheinland-Pfalz lehnte den Unfall jedoch ab. Den Eltern, wie auch uns, blieb nichts anderes übrig als, nach einem gescheiterten Widerspruchsverfahren, den Klageweg zu bestreiten.

In erster Instanz, vor dem Sozialgericht, hat man uns auch Recht gegeben und den Versicherungsschutz für den vorliegenden Fall bejaht. Die Unfallkasse ging nun in Berufung und das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat der Unfallkasse Recht gegeben und das Urteil des Sozialgerichts aufgehoben. Demnach würde für Jugendfreizeiten kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz mehr gegeben sein.

Dies sahen wir anders und haben daraufhin Revision beim Bundessozialgericht eingelegt. Dort sollte als Grundsatzentscheidung für die Zukunft der gesetzliche Unfallversicherungsschutz für Freizeiten geklärt werden. Bevor das Bundessozialgericht jedoch eine Grundsatzentscheidung treffen konnte, wurde durch die Unfallkasse Rheinland-Pfalz der Unfall anerkannt. Durch das Anerkenntnis wurde die Revision vor dem Bundessozialgericht durch uns aufgehoben und es galt somit der Versicherungsschutz, wie vor dem Unfall.

In verschiedenen Pressemitteilungen und juristischen Publikationen wird derzeit das Urteil des Landessozialgerichts veröffentlicht, mit dem Titel „Kein Unfallversicherungs­schutz bei Teilnahme an einer Jugendfreizeit der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft“. Weitere Ausführungen fehlen allerdings dazu.

Derzeit versuchen wir in allen uns bekannten Publikationen, in denen das Landessozialgerichts-Urteil (Urteil vom 25.05.09 – L 2 U 25/08) zu finden ist, den Sachverhalt richtig zu stellen und zu vervollständigen. Wie oben bereits erwähnt, hat sich am gesetzlichen Unfallversicherungsschutz für unseren Verband nichts geändert.

DLRG-Mitglieder sind ab 10 Jahren bei der Teilnahme an Jugendaktivitäten weiterhin versichert. Wir bitten euch somit, die Veröffentlichung des Landessozialgerichts-Urteils nicht weiter zu beachten! Sollten noch Fragen zum Vorgang vorhanden sein, so steht euch, wie gewohnt, Florian Nötzel-Albertus aus der Versicherungsstelle im Bundesverband unter der Telefonnummer 05723/955-414 zur Verfügung.

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