Übungsleiterfreibetragerhöhung und Klarstellung Rettungsschwimmer ab 2009
Der Bundesfinanzminister hat in einem Schreiben an das Präsidium der DLRG klargestellt, dass die Verbesserungen in der sogenannten Übungsleiterpauschale (§3 Nr. 26 EStG) auch für Rettungsschwimmer Gültigkeit haben. Dies betrifft auch die Bereitschaftszeiten. (Einnahmen waren bisher zu versteuern und nur „Einsatzzeiten“ freigestellt). Ausnahmslos sind jetzt die gesamten Einnahmen der Rettungskräfte bis zum Höchstbetrag von 2.100 Euro jährlich steuerfrei.
Diese Verbesserungen sind ein deutliches Signal von Seiten der Finanzverwaltungen ehrenamtliches Engagement zu erleichtern und somit höchst begrüßenswert.