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KfZ-Rahmenabkommen mit Mazda (Großabnehmer-Nachlaß Nr. F 513)

Bereits seit dem 1. Oktober hat die DLRG ein Rahmenabkommen mit dem Autohersteller Mazda Motors GmbH. Hierbei wird den Mazda-Vertragshändlern vor Ort empfohlen, den DLRG-Gliederungen folgenden Großabnehmer-Nachlass zu gewähren:

Großabnehmer -Nachlass

  • Mazda2: 13%
  • Mazda3, Mazda5, Mazda6, CX-7: 23%
  • BT-50: 25%

Der Nachlass bezieht sich auf die jeweilige unverbindliche Preisempfehlung ab Auslieferungs­lager für alle Mazda-Neufahrzeuge sowie auf werkseitig eingebautes Zubehör. Für nicht zum Hersteller-Lieferumfang des Fahrzeugs gehörende Zusatzausstattung wird kein Nachlass gewährt. Der Nachlass gilt für Fahrzeuge, die mit amtlichem Kennzeichen auf die DLRG-Gliederung zugelassen werden. Die Fahrzeuge sind mindestens sechs Monate für dienstliche Zwecke einzusetzen und dürfen vor Ablauf von sechs Monaten nach der Erstzulassung nicht weiter veräußert werden. Ausgenommen sind Fahrzeuge, die wegen Unfallschadens oder anderer vom Käufer nicht zu vertretender Umstände vor Ablauf von 6 Monaten ausgetauscht werden müssen. Privat zugelassene Fahrzeuge fallen nicht unter dieses Abkommen. Die Gliederung verpflichtet sich, dem Mazda-Vertragshändler bzw. Mazda einen Zulassungsnachweis zu erbringen. Bei Fahrzeugbestellung bei einem Mazda-Vertragshändler ist die Nummer des Rahmenab­kommens F513 anzugeben. Der Großabnehmer-Nachlass muss vom Käufer spätestens bei Abschluss des Kaufvertrages gefordert werden, eine nachträgliche Gewährung ist nicht möglich. Gibt es bei der Gewährung des Nachlasses evt. Probleme, steht die Bundesgeschäfts­stelle für Fragen zur Verfügung. Wird ein Fahrzeug nicht diesem Rahmenabkommen gemäß zugelassen oder eingesetzt, behält sich Mazda den sofortigen Ausschluss der betreffenden Gliederung  sowie der Rückforderung des Rabattes vor.

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