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Kostenvoranschläge helfen im Schadenfall schnell weiter - Gutachter werden nur durch den Versicherer beauftragt!

Eigenschäden in der Sachversicherung sind schnell passiert. Das eigene Motorrettungsboot wird durch Grundberührung beschädigt, das Funkgerät fällt ins Wasser oder das Einsatz­fahrzeug kommt von der Fahrbahn ab und hat anschließend einen großen Blechschaden.

Wer möchte dann nicht schnell eine Reparatur durchführen lassen, damit das Material wieder einsatzbereit ist? Doch der Versicherer, der die Reparatur bezahlt, muss erst informiert werden. Dieser möchte grundsätzlich schon einmal eine Einschätzung über die Höhe der Reparatur­kosten haben. Dies erledigen die Reparatur-Werkstätten, die hierzu einen Kostenvoranschlag erstellen. Dieser muss dann mit den Fotos des beschädigten Gegenstandes und der Schadenmeldung eingereicht werden, damit eine Reparaturfreigabe erteilt werden kann.

Sollte der Versicherer der Meinung sein, dass zusätzlich ein Gutachter den beschädigten Gegenstand begutachten soll, so beauftragt „nur“ der Versicherer den Gutachter und übernimmt so auch die dadurch entstehenden Kosten.

Die Gliederung „darf“ nicht eigenmächtig einen Gutachter bestellen. Sie muss damit rechnen, dass die Gutachterkosten dann nicht von der Versicherung übernommen werden.

Bei Fragen steht euch Florian Nötzel-Albertus, aus der Versicherungsstelle im Bundesverband, unter der Telefonnummer 05723/955-414 gerne zur Verfügung.

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