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Anschaffungsrechnungen nicht wegwerfen – die Versicherungen benötigen diese im Schadenfall!

Anschaffungsrechnungen sollten generell nicht nur gemäß den allgemeinen gesetzlichen Aufbewahrungsfristen aufgehoben werden, sondern auch über diesen Zeitpunkt hinaus.  Im Schadenfall können eine vorhandene Anschaffungsrechnung, eine Quittung oder ein Konto­auszug eine große Hilfe sein. So hat man die Möglichkeit, den richtigen Wert des beschädigten oder abhanden gekommenen Gegenstandes zu ermitteln. In den DLRG-Versicherungsrahmen­verträgen ersetzen die Versicherungen im Schadenfall zwar grundsätzlich den Neuwert des Gerätes, aber auch dieser muss an Hand der Daten des alten Gerätes erst einmal gefunden werden. Sind Gegenstände gestohlen oder völlig zerstört, dann kann das genaue Alter, die Herkunft oder der Typs nicht mehr bestimmt werden und der Versicherer muss im schlimmsten Fall Schätzungen vornehmen. Diese fallen für den Geschädigten, hier also die DLRG-Gliederung, immer zum Nachteil aus. Wer eine Anschaffungs­rechnung vorweisen kann, der kann sich auch im Schadenfall sicher sein, dass ein vergleichbares Gerät mit dem Neuwert entschädigt wird. Die nicht vorhandenen Anschaffungsrechnungen machten in der Vergangenheit besonders den Gliederungen zu schaffen, die einen Großteil ihres Materials durch Brände verloren haben. Genaue Angaben zu den alten verbrannten Geräten ließen sich oft nicht machen, so dass zusammen mit den Schadengutachtern zwar ein Entschädigungswert gefunden wurde, dieser aber sicherlich mit Anschaffungsrechnungen und genauen Nachweisen wie beispielsweise Fotos höher hätten ausfallen können.

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