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Urteil im „Kleiderbügelfall“ gesprochen – Aufsichtspflicht wird nach wie vor auch in Umkleiden verlangt!

Bereits letztes Jahr wurde das Urteil im so genannten „Kleiderbügelfall“ gesprochen. Bei dem zu behandelnden Fall ging es um eine der DLRG vorgeworfene Aufsichtspflicht­verletzung während des Umkleidens von Schwimmschülern nach dem Schwimmtraining.

Eine DLRG-Gliederung führte im Schwimmbad ihr wöchentliches Schwimmtraining durch und die Kinder begaben sich nach dem Training erst in die Duschen und danach in die Sammelumkleiden. Dort kam es dann zum Schadenfall. Ein 12-jähriges DLRG-Mitglied warf einen Kleiderbügel aus der Jungensammelumkleide über die Kleiderschränke hinweg in die benachbarte Sammelumkleide. Dort wurde die Geschädigte, ein weiteres DLRG-Mitglied, vom Kleiderbügel unglücklich am Handgelenk getroffen.

Die Geschädigte verklagte nun die DLRG-Gliederung auf Schadenersatz. Der Schadenersatz setzte sich zusammen aus angefallen Kosten für Medikamente, einer Bandage, einer Behandlung bei einem Heilpraktiker, dem Ausfall in der Musikschule und Schmerzensgeld.

Während des Klageverfahrens und der späteren Verhandlung musste nun geklärt werden, wo genau sich das Aufsichtspersonal der DLRG zum Schadenzeitpunkt befand und vor allem die Frage „Wie weit geht die Aufsicht in Umkleidekabinen?“.

Es stellte sich im Verfahren heraus, dass das Aufsichtspersonal der DLRG sich weder in den Sammelumkleiden, noch sonstwo im gesamten Umkleidebereich aufgehalten hatte.

Der für das Verfahren erste zuständige Richter sah den ganzen Vorfall auch weniger dramatisch und ließ während der mündlichen Verhandlungen verlauten, dass er eine Aufsichtspflicht für 12-Jährige Kinder in einer Sammelumkleide und auch die umliegenden Umkleidebereiche für nicht notwendig erachte. Die Aufsichtspflicht ende zwar nicht mit dem Verlassen des Schwimmbadbereiches, aber Personal in den Umkleiden abzustellen wäre auch nicht unbedingt notwendig. Bevor es nun zu einer Verhandlung kam, wechselte der Richter in der für das Verfahren zuständigen Kammer am Amtsgericht. Der nun neue zuständige Richter bewertete das Thema Aufsichtspflicht anders. Er war der Ansicht, dass sicherlich die Aufsicht unmittelbar in der Sammelumkleide zu weit ginge und nicht notwendig sei, aber eine Aufsicht im Umkleidebereich generell unter Umständen schon notwendig sei. Besonders dann, wenn die Kinder bereits im Vorfeld auffällig seien, Radau machten und mit Sachen um sich würfen, sei eine erhöhte Sorgfaltspflicht gegeben, die zumindest eine Aufsicht im Umkleidebereich fordern würde. So würde auch ein Geschrei auffallen und Aufsichtspersonen könnten schneller reagieren und eingreifen.  

Diese Ansichten des Richters führten dazu, dass der von der Geschädigten eingereichten Klage auf Schadenersatz stattgegeben wurde. Die DLRG-Gliederung musste somit Schadenersatz leisten (den wiederum die Betriebshaftpflichtversicherung der DLRG für die DLRG-Gliederung übernommen hat) und die geforderten Schadenersatzforderungen bezahlen.

Der Richter begründete sein Urteil damit, dass eine Aufsichtspflicht grundsätzlich gegeben sein muss und diese auch für den Bereich der Umkleiden gelte und nicht nur für den Bereich am Schwimmbecken. Die Aufsicht in den Umkleidebereichen müsse dann durch das Aufsichtspersonal so gestaltet werden, dass ein Eingreifen im Bedarfsfall jederzeit möglich ist. Dies bedeutet, dass zwar nicht unbedingt in der Umkleidekabine eine Aufsichtsperson abgestellt werden muss, verhalten sich Kinder aber auffällig, so müsse man die Aufsicht aber so gestalten, dass zumindest ein Eingreifen schneller möglich sei.

Mit dem Urteil 32 C 194/10 des Amtsgerichts Viersen vom 27.03.2012 war dann der Fall erledigt. Eine Berufung gegen das Urteil durch die DLRG-Gliederung war auf Grund des geringen Streitwertes nicht mehr möglich.

An diesem Schadenbeispiel sieht man wieder einmal, dass auch Richter unterschiedlicher Meinungen sind und auch sehr unterschiedlich urteilen. Der erste zuständige Richter hätte auf jeden Fall die Klage abgewiesen und die Aufsichtspflicht anders beurteilt als nun der zweite Richter. Für die Praxis in unserer Verbandsarbeit heißt dies nun, dass nach wie vor das Thema „Aufsichtspflicht“ sehr individuell betrachtet werden muss. Bei jeder örtlichen Gliederung können die Rahmenbedingungen anders sein, so dass auch die Aufsichtspflicht unterschiedlich geregelt werden muss. Dieser Fall zeigt aber auch, dass eine Aufsichtspflicht sehr wichtig und notwendig ist, man aber auch nicht immer und überall sein kann.

Solltet ihr noch Fragen haben, so steht euch Florian Nötzel-Albertus, aus der Versicherungs­stelle im Bundesverband, unter der Telefonnummer 05723/955-414 gerne zur Verfügung.

 

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