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Wie sind eigentlich Leitungswasserrohre außerhalb von Gebäuden versichert?

Bei der Mitversicherung des Risikos „Leitungswasser“ in der Gebäudeversicherung ist die Übernahme der schadenbedingten Kosten nach einem Rohrbruch im Gebäude sichergestellt. Müssen z.B. Schäden durch den Rohrbruch am Gebäude behoben werden, so werden diese von der Gebäudeversicherung übernommen. Doch was ist eigentlich mit den Rohren außerhalb vom Gebäude, wer trägt hier die Kosten? Besonders Eigentümer von Gebäuden und/oder Grundstücken sollten sich diese Frage stellen, denn auch hier sollte sichergestellt sein, dass schadenbedingte Kosten möglichst nicht aus dem eigenen Haushalt getragen werden müssen. Im Rahmenvertrag Gebäudeversicherung der DLRG werden die Gebäude- und/oder Grund­stückseigentümer geschützt und erhalten bei entsprechender Absicherung Unterstützung durch die Versicherung.

Für Schäden an Rohren außerhalb der versicherten Gebäude gilt im Rahmenvertrag Folgendes:

Der Versicherer ersetzt bis zu 3.000 Euro:

a) Schäden durch Frost und sonstige Bruchschäden an Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren, die

aa) auf dem Versicherungsort verlegt sind, jedoch nicht der Versorgung versicherter Gebäude oder versicherter Anlagen dienen;

bb) außerhalb des Versicherungsortes verlegt sind und der Versorgung versicherter Gebäude oder versicherter Anlagen dienen, soweit der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt.

b) Schäden durch Frost und sonstige Bruchschäden an Ableitungsrohren der Wasserversorgung, die

aa) auf dem Versicherungsort verlegt sind und der Entsorgung versicherter Gebäude oder versicherter Anlagen dienen;

bb) außerhalb des Versicherungsortes verlegt sind und der Entsorgung versicherter Gebäude oder versicherter Anlagen dienen, soweit der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt.

Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um einen Selbstbehalt (10 Prozent der Entschädigungsgrenze) gekürzt. Sofern der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles dem Versicherer die Bescheinigung einer Dichtheits­prüfung nach DIN 1986-30 vorlegt, welches die Dichtheit der Abwasseranlagen bestätigt, gilt die Selbstbeteiligung nicht.

Wie wichtig eine Versicherung sein kann, sieht man immer erst im Schadenfall. Umso wichtiger ist es im Vorfeld, den richtigen Versicherungsschutz zu wählen. Die Rahmenverträge der DLRG helfen hierbei, die für unseren Verband optimale Absicherung zu finden.

Gerne berät euch hierbei das Versicherungsteam der DLRG.

Solltet ihr noch Fragen haben, so steht euch Florian Nötzel-Albertus, aus der Versicherungs­stelle im Bundesverband, unter der Telefonnummer 05723/955-414 gerne zur Verfügung.

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