Ausbildungsvorschrift Sprechfunkunterweisung veröffentlicht
Der Bereich Information und Kommunikation hat mit Vertretern der Landesverbände und des Bundesverbandes die Ausbildungsvorschrift AV 710 Sprechfunkunterweisung sowie eine dazu gehörende Teilnehmerbroschüre veröffentlicht.
Jedes Mitglied muss, bevor es DLRG Betriebsfunkgeräte benutzen darf, an einer Sprechfunkunterweisung teilnehmen.
An den verantwortlichen Ausbilder werden folgende Bedingungen geknüpft: Berechtigt sind Mitglieder der DLRG im speziellen Auftrag des Bildungsträgers, die Ausbilder Sprechfunk (781) oder Multiplikator Sprechfunk (791) sind
oder,
die alternativ den gemeinsamen Grundausbildungsblock (173)
und ein BOS-Sprechfunkzeugnis bzw. BOS-Sprechfunker -analog- (712) oder das Sprechfunkzeugnis der DLRG bzw. DLRG-Sprechfunker (711)
und die Qualifikation Wachführer (431), Ausbilder Wasserrettungsdienst (481), Taucheinsatzführer (631), Truppführer (830) oder Gruppenführer (831) haben.
Dies gilt beispielsweise für den Wachführer 431, der auch die Qualifikation Ausbilder Boot besitzt (er hat den Grundblock 173) und die Ausbildung DLRG Sprechfunker 711 bestanden hat, wenn er von der Gliederung beauftragt ist.
Da bisher nicht allen Ausbildern im Detail klar war, welche Lehrinhalte in welchem Umfang vermittelt werden sollten, wurde dies mit der AV 710 Sprechfunkunterweisung genau geregelt. Weiterhin gibt sie dem Ausbilder sowohl Handlungsempfehlungen zu Ausbildungsmethoden als auch Hintergrundinformationen. Die Vorschrift dient zudem als Grundlage für weitere aufbauende Qualifikationen.
Zur AV 710 Sprechfunkunterweisung gehört eine Teilnehmerbroschüre, die jedem Teilnehmer ausgehändigt werden sollte. Die AV und die Broschüre sind hier zu finden.
Etwa ab Anfang Mai 2014 können die AV und die Teilnehmerbroschüre auch gedruckt bei der Materialstelle bezogen werden.