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Rundfunkbeitrag

Für Einrichtungen des Gemeinwohls - wie beispielsweise die DLRG e.V. -  ist maximal ein Rundfunkbeitrag von monatlich 17,98 Euro pro Betriebsstätte zu zahlen. Als Betriebsstätte gilt jeder Raum, der nicht ausschließlich privat genutzt wird (z.B. das Vereinsbüro). Gliederungen, die als gemeinnützig anerkannt sind, können aber einen Antrag auf Reduzierung der Gebühr stellen, dann wird unter bestimmten Voraussetzungen nur eine Gebühr von 5,83 Euro fällig. Beitragsfrei sind alle Betriebsstätten, die in privaten Wohnungen eingerichtet sind, für die schon ein Rundfunkbeitrag bezahlt wird. Es spielt keine Rolle mehr, über wie viele Radios, Fernseher und Computer eine Einrichtung verfügt. Bei bis zu acht Beschäftigten pro Betriebsstätte fällt nur ein Drittel des Beitrags an – 5,83 Euro im Monat. Der Beitrag deckt auch alle auf die Einrichtung zugelassenen Kraftfahrzeuge ab. Als Beschäftigte gelten nur sozialversicherungspflichtige Voll- und Teilzeitbeschäftigte, nicht jedoch Auszubildende und geringfügig Beschäftigte (Minijobber) und Personen, die ein Freiwilliges Soziales oder Freiwilliges Ökologisches Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst absolvieren sowie ehrenamtlich tätige Personen. Die Sonderregelung gilt für alle eingetragenen gemeinnützige Vereine und Stiftungen.

Weitere Informationen dazu gibt es im Internet unter: www.rundfunkbeitrag.de

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