Finanzministerium erleichtert steuerliche Behandlung von Maßnahmen im Zusammenhang mit Corona-Krise
Mit Schreiben vom 9. April 2020 hat das Bundesministerium der Finanzen steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe im Zusammenhang mit der Corona-Krise getroffen.
Die Einschränkungen aufgrund der Corona-Krise sind eine gesamtgesellschaftliche Herausforderung, deren Bewältigung auch vielfach gesamtgesellschaftliches Engagement erfordert.
Die jetzt vom Bundesfinanzministerium im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder getroffene Verwaltungsregelung unterstützt dieses Engagement durch vielfache Vereinfachungen im Bereich des Steuerrechts auch für gemeinnützige Vereine, die für den Zeitraum vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 gelten:
- Die Verwendung / Einwerbung von Spenden zur Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene ist unschädlich für gemeinnützige Verein, auch wenn sie nach der eigenen Satzung keinen entsprechenden steuerbegünstigten Zweck verfolgen.
- Bei Maßnahmen, wie z.B. Einkaufshilfen, im Zusammenhang mit der Corona-Krise, ist die körperliche Hilfsbedürftigkeit zu unterstellen, bei finanzieller Hilfe die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit glaubhaft zu machen.
- die Verwendung sonstiger vorhandener Mittel steuerbegünstigter Vereine ist ausnahmsweise auch ohne entsprechenden Satzungszweck unschädlich für die Steuerbegünstigkeit.
- Sofern gemeinnützige Vereine Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen zur Bewältigung der Auswirkungen der Corona-Krise zur Verfügung stellen, so wird dies nicht beanstandet, wenn die Betätigung ertragssteuerlich oder umsatzsteuerlich einem Zweckbetrieb gem. § 65 AO zuzuordnen ist.
- Bei unentgeltlicher Bereitstellung von medizinischem Bedarf und unentgeltlichen Personalgestellungen für medizinische Zwecke wird von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe abgesehen.
- Verluste aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben im Sinne von § 64 AO bzw. der Vermögensverwaltung bis zum 31. Dezember 2020 können mit Mitteln des ideellen Bereichs, Gewinnen aus Zweckbetrieben, Erträgen aus der Vermögensverwaltung oder Gewinnen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ohne Gefährdung der Steuerbegünstigung ausgeglichen werden.
- Die Weiterzahlung von Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschalen ist gemeinnützigkeitsrechtlich unschädlich, auch wenn die Tätigkeit aufgrund der Corona-Krise (zeitweise) nicht mehr möglich ist.